Die Begleithundprüfung ab 01.01.2002 gelten neue Regeln

INHALTSVERZEICHNIS
Abkürzungen
Allgemeine Bestimmungen
Unbefangenheitsprobe
Leistungsbeurteilung
Disziplinarrecht


A) BEGLEITHUNDPRÜFUNG AUF EINEM ÜBUNGSPLATZ

Halsbandpflicht/Mitführen der Führleine
1. Leinenführigkeit
Gruppe
Kehrtwendung
2. Freifolgen
Schussabgabe
3. Sitzübung
4. Ablegen in Verbindung mit Herankommen
5. Ablegen des Hundes unter Ablenkung


B) PRÜFUNG IM VERKEHR „TEIL B“ VT

Allgemeines
1. Begegnung mit Personengruppe
2. Begegnung mit Radfahrern
3. Begegnung mit Autos
4. Begegnung mit Joggern oder Inline Scatern
5. Begegnung mit anderen Hunden
6. Verhalten des kurzfristig im Verkehr angeleint allein gelassenen Hundes,
Verhalten gegenüber Tieren
Anmerkung


Begleithundprüfung mit Verhaltenstest und Sachkundeprüfung für den Hundehalter (BH/VT)
des Verbandes für das deutsche Hundewesen (VDH)


Die nachstehenden Regelungen treten ab 1. Januar 2002 in Kraft und ersetzen die bisher bei den VDH Vereinen/Verbänden gültigen Bestimmungen.

BH-Prüfungen werden nur anerkannt, wenn sie in einem der AZG (VDH-Fachausschuss
SchH/Agility) angehörenden Verein/Verband abgelegt wurden.
Die Veranstaltungen haben Öffentlichkeitscharakter; Ort und Beginn der Prüfung sind den Mitgliedern
öffentlich bekannt zu geben, sie sind nur durchzuführen, wenn der ausrichtende VDH Mitgliedsverband
Terminschutz erteilt hat. Die Mitgliedsverbände sind an diese Rahmenbestimmungen
gebunden.

Abkürzungen:


Nachfolgend die Erläuterungen der verwendeten Abkürzungen:
BH = Begleithund
BHA = Begleithund Agility
VT = Verhaltenstest
IPO = Internationale Prüfungsordnung
AZG = Arbeitsgemeinschaft der Zucht- und Gebrauchshundsportverbände
VDH = Verband für das Deutsche Hundewesen

Allgemeine Bestimmungen

Zugelassen sind alle Hundehalter, die den Nachweis erbringen, dass sie die Sachkundeprüfung
analog der Regelungen zum VDH-Hundeführerschein in einer termingeschützten Veranstaltung
des Verbandes für das deutsche Hundewesen bereits erfolgreich abgelegt haben, oder Hundehalter,
die den behördlichen Nachweis der Sachkunde vorlegen.
Teilnehmer (Neumitglieder ab Eintrittsdatum 01.01.2002), die erstmalig in einer VDH-Begleithundprüfung
starten und den entsprechenden Nachweis der Sachkunde nicht erbringen, haben
sich am Tag der Veranstaltung dem amtierenden LR zur schriftlichen Überprüfung ihrer Sachkunde
erfolgreich zu stellen, bevor sie mit ihrem Hund im praktischen Teil überprüft werden.
Zugelassen sind Hunde aller Rassen und Größen.
Das Zulassungsalter beträgt fünfzehn Monate.
Um eine Begleithundprüfung durchführen zu können, müssen mindestens vier Hunde in der Prüfung
vorgeführt werden. Ist die Begleithundprüfung mit anderen Sparten kombiniert, so haben
mindestens 4 Teilnehmer (z. B. SchH, BH, RT) an den Start zu gehen. Die zulässige Teilnehmerzahl
an einem Prüfungstag für einen Leistungsrichter (LR) variiert von 10 bis zu 15 Startern und
richtet sich nach der Anzahl der zu prüfenden Abteilungen, die die Anzahl 30 nicht überschreiten
darf (Begleithundprüfung mit der Abnahme der schriftlichen Sachkundeprüfung zählt als 3
Abteilungen, ohne diese theoretische Prüfung sind es 2 Abteilungen).

Unbefangenheitsprobe


Vor der Zulassung zur BH-Prüfung sind die gemeldeten Hunde einer Unbefangenheitsprobe zu
unterziehen, bei der auch die Identität durch Kontrolle der Tätowiernummer und/oder Chip-
Nummer erfolgt. Hunde, die nicht identifizierbar sind, haben keine Startberechtigung in einer
Prüfung. Die Beurteilung der Unbefangenheit erfolgt auch während der gesamten Prüfung. Hunde,
die bereits die Unbefangenheitsprobe nicht bestehen, sind vom weiteren Prüfungsverlauf
auszuschließen. Zeigt ein Hund, auch wenn er die erste Unbefangenheitsprobe bestanden hat,
im Laufe der Prüfung Wesensmängel, kann der Leistungsrichter den Hund von der Prüfung ausschließen
und im Leistungsnachweis den Vermerk - „Unbefangenheitsprobe/Verhaltenstest nicht
bestanden“ - eintragen.

Leistungsbeurteilung


Am Schluss der Prüfung werden keine Ergebnisse nach Punkten, sondern nur ein Werturteil „Bestanden“
oder „Nicht bestanden“ vom Richter bekannt gegeben. Die Prüfung ist bestanden,
wenn im „Teil A“ 70 % (mind. 42 Punkte) der maximal zu erreichenden Punktzahl und im „Teil B“
die Übungen vom Leistungsrichter als ausreichend erachtet wurden. Hunde, die im „Teil A“ die
erforderliche Mindestpunktzahl von 42 Punkten nicht erreichen, sind von der weiteren Überprüfung
im Verkehrsteil („Teil B“) auf öffentlichem Gelände ausgeschlossen.
Das zu vergebende Ausbildungskennzeichen ist kein solches im Sinne der Zucht-, Schau-, Köroder
Ausstellungsordnung eines Mitgliedsverbandes des VDH. Die Ablegung der Prüfung ist im
Wiederholungsfalle an keine Fristen gebunden. Jedes Prüfungsergebnis ist unabhängig vom Erfolg
der Prüfung in den Leistungsnachweis einzutragen.

Disziplinarrecht


Der Veranstaltungsleiter ist für die Gewährung von Ordnung und Sicherheit im gesamten Veranstaltungsgelände
verantwortlich.
Der Leistungsrichter ist berechtigt, bei Nichtbeachtung von Ordnung und Sicherheit, die Veranstaltung
zu unterbrechen oder zu beenden.
Grobe Verstöße des HF gegen diese Rahmenbestimmungen, gegen die PO, gegen die Regeln
des Tierschutzgesetzes und gegen die guten Sitten können zum Ausschluss von der Veranstaltung
führen. Der LR hat in diesen Fällen an die zuständigen Verbands-/Vereinsgremien eine Meldung
abzugeben. Von dort wird von den Beteiligten eine Stellungnahme angefordert, die dann
zu Beschluss über eine Disziplinarstrafe führen kann.
Ein Ausschluss einer Person aus dem Verein/Verband kann in den jeweiligen Fachorganen publiziert
werden.
Das Urteil des LR ist unanfechtbar. Jegliche Kritik an dem Urteil kann die Verweisung vom Hundesportgelände
und evtl. weitere Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen. In begründeten Fällen,
die sich nicht auf Tatsachenentscheidungen, sondern auf Regelverstöße des LR beziehen,
ist eine Beschwerde möglich. Diese Beschwerde ist in schriftlicher Form beim zuständigen Verband/
Verein einzureichen.
Sie kann nur über die Veranstaltungsleitung eingereicht werden und muss von dem Beschwerdeführer,
dem 1. Vorsitzenden des Vereins und einem weiteren Zeugen unterschrieben sein. Diese
Beschwerde ist innerhalb von 8 Tagen nach der Veranstaltung vorzulegen. Aus der Anerkennung
einer solchen Beschwerde leitet sich kein Anspruch auf Revidierung des Leistungsrichter-
Urteils ab. Videoaufzeichnungen gelten nicht als Beweise.


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